Ein Antrag von DeLight Express für eine gesetzliche Klarstellung: Wer sein Medikament nicht anders anwenden kann, darf es dort anwenden, wo er ist.
In Deutschland gilt für Krankenhäuser, Pflegeheime und viele andere Einrichtungen ein umfassendes Rauchverbot. Das ist richtig — Tabakrauch enthält über 70 krebserregende Substanzen, ist gesundheitsschädlich für alle Anwesenden, und eine klare Gefährdung für Dritte.
Medizinische Kräuterverdampfer sind kein Rauchen. Sie sind medizinisch zugelassene Hilfsmittel, die ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel — Cannabisblüten — bei präzisen Temperaturen verdampfen, ohne Verbrennung, ohne Rauch, ohne Teer. Dennoch werden Patient:innen in vielen Einrichtungen aufgefordert, für die Medikamenteneinnahme das Gebäude zu verlassen.
Für eine bettlägerige Person mit chronischen Schmerzen, für einen beatmeten Palliativpatienten, für jemanden mit Mobilitätseinschränkungen — ist das nicht zumutbar. Es ist die Verweigerung von Arzneimittelzugang. Und es ist eine Würdeverletzung.
Bestehende Rauchverbote beruhen auf der nachgewiesenen Schädlichkeit von Tabakrauch durch Verbrennung. Diese Grundlage gilt für medizinische Kräuterverdampfer nicht.
```* Studie: Universitätsklinik Liverpool/NSW, Australien (PMC5833909): THC im Blut von Personal, das Patienten bei der Vaporisation betreute, unterhalb der Nachweisgrenze — bei normalem klinischen Abstand und ohne spezielle Belüftung.
```Die Menschenwürde ist unantastbar. Wer bettlägerig, beatmet oder schwer mobilitätseingeschränkt ist, kann nicht angewiesen werden, das Gebäude zu verlassen, um sein Arzneimittel anzuwenden. Die Weigerung, die inhalative Arzneimittelgabe im Innenraum zu dulden, ist eine Würdeverletzung — vergleichbar mit dem Entzug oraler Medikation aus bürokratischen Gründen. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) schließt das Recht auf Medikamentenzugang ein.
Vernebelte Antibiotika, Kortisonsprays, Bronchodilatatoren — alle diese Inhalationsarzneimittel dürfen im Krankenzimmer angewendet werden. Ein medizinisch zugelassener Kräuterverdampfer (Volcano Medic 2, Mighty Medic) ist ein TÜV-zertifiziertes Medizinprodukt. Seine Anwendung im Innenraum unter normalen Bedingungen zu verbieten, während andere Inhalativa selbstverständlich erlaubt sind, ist sachlich nicht gerechtfertigt und verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG).
Das Rauchverbot in Einrichtungen beruht auf dem Schutz Dritter vor Passivrauch. Dieser Schutzgrund greift beim medizinischen Kräuterverdampfer nicht in vergleichbarer Weise. Eine klinische Studie (Universitätsklinik NSW/Australien) maß THC im Blut von Pflegepersonal, das Patienten bei der Vaporisation aus 1–2 Metern Abstand betreute: sämtliche Werte lagen unterhalb der Nachweisgrenze. Exhaled vapor dispergiert innerhalb von Sekunden. Es gibt keine Nebenstream-Emissionen wie bei brennendem Tabak.
Bestehende Nichtraucherschutzgesetze (z. B. § 6 LNRSchG BW) kennen bereits Ausnahmen für Palliativmedizin, Psychiatrie und Suchtbehandlung — überall dort, wo das Therapieziel eine individuelle Lösung erfordert. Die inhalative Cannabistherapie mit medizinisch zugelassenen Geräten ist ein noch stärkerer Fall — denn anders als beim Rauchen entsteht hier keine belegte Drittgefährdung. Eine Ausnahme für TÜV-zertifizierte Medizinverdampfer wäre rechtssystematisch konsistent und therapeutisch geboten.
Inhalative Cannabistherapie wirkt innerhalb von Minuten. Für Patient:innen mit akuten Durchbruchschmerzen, schwerer Spastik oder schwerer Übelkeit ist das klinisch relevant. Orale Cannabisformen (Öle, Kapseln, Tropfen) haben eine Anflutungsverzögerung von 30–120 Minuten. Bei akuten Beschwerden ist die inhalative Applikation medizinisch nicht substituierbar — das Verbot der Innenraumanwendung bedeutet in diesen Fällen: kein Zugang zur einzig wirksamen Akuttherapie.
Medizinische Kräuterverdampfer fallen nicht unter den Begriff „Rauchen" im Sinne der Nichtraucherschutzgesetze — denn diese Gesetze regeln Verbrennung von Tabak und Pflanzenmaterial, nicht Verdampfung ohne Verbrennung. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehlt bisher.
„Anders als bei normalen Zigaretten gibt es noch keine fundierten Studien, die negative gesundheitliche Auswirkungen des Passivdampfens beim Verdampfer auf Dritte belegen."
— Sinngemäß: krankenhaus.de, Analyse zur rechtlichen Einordnung von Verdampfern in KrankenhäusernGesetzliche Klarstellung auf Bundesebene: Medizinisch zugelassene Kräuterverdampfer (Sonderklasse Medizinprodukte, TÜV-zertifiziert) fallen nicht unter den Begriff „Rauchen" der Nichtraucherschutzgesetze. Eine entsprechende Klarstellung ist in das BNichtrSchG und die Ländernichtraucherschutzgesetze aufzunehmen.
Ausdrückliche Duldungspflicht für Pflegeheime und Krankenhäuser: Einrichtungen, in denen Patient:innen medizinisches Cannabis mit zugelassenem Kräuterverdampfer per Kassenrezept anwenden, sind verpflichtet, diese Medikation im Zimmer zu dulden — vorausgesetzt, kein anderer Bewohner desselben Raumes widerspricht. Das Nichtwidersprechen von Zimmergenossen ist als Standardfall zu behandeln.
Bettlägerige und mobilitätseingeschränkte Patient:innen sind ausdrücklich schutzwürdig: Wer das Gebäude nicht verlassen kann — aus medizinischen, physischen oder pflegerischen Gründen — hat einen zwingenden Anspruch auf Medikation am Ort des Aufenthalts. Dieser Anspruch ist gesetzlich zu verankern und darf nicht durch Hausordnungen unterlaufen werden.
Einheitliche Schulung von Pflegepersonal: Pflegepersonal und Heimleitungen sind verbindlich über den rechtlichen und medizinischen Unterschied zwischen Rauchen und medizinischer Vaporisation zu schulen. Die Verweisung an den Außenbereich darf nicht länger als Standardantwort gelten.
Aufnahme in die Heimvertragsstandards: Musterheimverträge und die Rahmenregelungen des Heimrechts sind dahingehend anzupassen, dass die medizinische Vaporisation explizit als inhalative Arzneimittelgabe und nicht als Rauchen klassifiziert wird.
Das vollständige Dokument zum Einreichen bei Krankenhäusern, Pflegeheimen, Heimleitungen, Behörden und Abgeordneten.